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§ 1 Abs. 3 EStG,DBA-Frankreich,Rente

Unser Mandant hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Er betreibt ein Gewerbe in Deutschland und ist auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezieht nun seit dem Jahr 2021 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Grundsätzlich gilt nach aktuellem Doppelbesteuerungsabkommen das Wohnsitzprinzip, wonach die deutsche Rente in Frankreich zu versteuern ist. Ändert sich dies durch den Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG? In welchem Land ist die Rente zu versteuern?
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