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Belgien,Steuerrecht

Für den Ehemann (Diplomat) sehen wir es genauso, dass er gem. § 1 Abs. 2 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und das Besteuerungsrecht gem. Art. 19 des DBA Deutschland hat. Hinsichtlich der Ehefrau bescheiden wir ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht, sofern sie in Belgien der beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 2 S. 1 2. Teilsatz EStG). Die Frage ist hier, ob nun das DBA anzuwenden und somit ihre selbständigen Einkünfte in Belgien zu versteuern sind. Würden jedoch die Regelungen des Art. 34, 37 des WÜD Anwendung finden, wäre sie als Diplomatengattin in Belgien nicht steuerpflichtig und ihre belgischen Arbeitseinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Wie sehen Sie das?
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