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Bonus,Besteuerung

Mdt. ist im Jahr 2020 bei deutscher Gesellschaft in Deutschland angestellt und hat das ganze Jahr in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Im Jahr 2021 ist er bei italienischer Gesellschaft in Italien angestellt und gewöhnlicher Aufenthalt ist das ganze Jahr in Italien. Mdt. hat im Jahr 2021 neben seinen Einkünften aus V+V in Deutschland noch einen Bonus im Januar 2021 für das Jahr 2020 von der deutschen Gesellschaft ausbezahlt bekommen. Der Bonus wurde von der Gesellschaft auf der Lohnsteuerbescheinigung Januar 2021 versteuert, mit Austritt 31.12.2020. Frage: Muss der Bonus in der beschränkten Einkommensteuererklärung mit angegeben werden und begründet der Bonus dann einen Arbeitnehmerfall, für den zusätzlich in die Bemessung des Steuersatzes die Summe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, einbezogen werden? Alternative: Der Bonus ist durch die Lohnversteuerung abgegolten und muss nicht mehr in der beschränkten Erklärung angegeben werden. Es werden nur die Einkünfte aus V+V erklärt, was kein Arbeitnehmerfall ist, demnach muss auch kein Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Kann die im Jahr 2021 gezahlte private Krankenversicherung an eine deutsche Krankenversicherung im Fall der Einbeziehung des Bonus als Sonderausgaben erklärt werden, oder ist dies ausgeschlossen, da die Aufwendungen für die PKV nicht auf die Zeit entfallen, in der die Einkünfte erzielt wurden?
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