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Abfindung,§ 50d Abs. 12 EStG

Wir beraten einen Trainer, der in China die letzten beiden Jahre 2020 und 2021 tätig war. Der Trainer wird seinen Vertrag jetzt auflösen. Inzwischen ist der Trainer wieder in D ansässig, zuvor war er nur hier zu Besuch und hatte als Trainer seinen logischerweise dauernden Aufenthalt in China. Er hatte in seinen vertraglichen Vereinbarungen eine Netto-Lohn-Vereinbarung, d.h., vertraglich wurde festgelegt, dass die jeweilige Steuerbelastung unmittelbar vom Profiverein an den chinesischen Staat bzw. die dortige Finanzverwaltung gezahlt wurde. Die jetzt vereinbarte Abfindung soll ebenso abgefasst sein, dass der Verein jedwede steuerliche Belastung aus der Vertragsauflösung und der Netto-Abfindung trägt. Meine Fragen: Welcher Staat hat nach dem DBA China das Besteuerungsrecht von a) den laufenden Netto-Gehältern 2020 und 2021, b) der jetzigen Netto-Abfindung, Zahlung im Februar 2022? Sofern bei a und b) lt. DBA China das Besteuerungsrecht hätte, müsste mein Mandant jetzt fiskalisch etwas in Deutschland unternehmen für die Zeit für 2020 und 2021 und für 2022 für die Abfindung. Sofern ein Nachweis für die deutsche Finanzverwaltung notwendig wird, welchen Nachweis muss unser Mandant erbringen, seine Steuer in China abgeführt zu haben? Da er eine Netto-Lohnvereinbarung hat und hatte, kann nur der Arbeitgeber den Vertrag, möglicherweise auch Gehaltsabrechnungen vorlegen; allerdings den chinesischen Staat zu verpflichten, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, wird wohl nicht gehen. Übersetzungen des Vertrags und der Abrechnungen sind natürlich möglich. Welche Konsequenz hätte es, wenn diese Nachweise nicht ausreichen? Wie sieht es mit der Abfindung aus unter den gleichen Fragestellungen des Nachweises? Da der Trainer sich in aktuellen Abfindungsverhandlungen befindet und natürlich die mögliche Steuerbelastung ein wesentlicher Fakt ist bei der Bewertung der Abfindungsbelastung (wie auch einer möglichen nachträglichen Steuerbelastung der Kj. 2020 und 2021 in D?), wäre ich für eine zeitnahe Erledigung dankbar.
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