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Veräußerungsgewinn unbewegliches Vermögen,DBA Österreich,Progressionsvorbehalt

Die Steuerpflichtige ist im Laufe des Jahres 2020 von Österreich nach Deutschland umgezogen, da dort ihr Ehemann schon seit 2019 dauerhaft lebt (er war als Erster nach Dtl. gezogen – 2020 kam die Familie nach). Die steuerpflichtige Ehefrau hat Vermietungseinkünfte in Dtl. – zvE in Dtl. von ihr ca. 35.000 €. Der Ehemann hat Einkünfte von ca. 20.000 € zvE. Darüber hinaus hat sie begleitend zum Wohnsitzwechsel nach Dtl. eine ihr alleine gehörende und bis dato vermietete Eigentumswohnung (belegen in Österreich) verkauft. Die Haltedauer in Österreich war sieben Jahre. Österreich erhebt auf Immobilienveräußerungsgewinne offenbar eine Veräußerungsgewinnbesteuerung. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist bei der Ehefrau damit aber annahmegemäß nicht verbunden. Weitere Einkommensquellen hat die Steuerpflichtige nicht (nur VuV-Vermietung in Dtl., VÄG in Österreich). Frage: a) Ist der Gewinn aus dem Verkauf der ETW in Österreich (ca. 100.000 € Gewinn) in die dt. Besteuerung bzw. Zusammenveranlagung einzubeziehen („Welteinkommensprinzip“)? Wenn ja, in welcher Weise – und natürlich: Was ist mit der österreichischen Steuer? Kann diese im Rahmen der dt. Veranlagung angerechnet werden? b) Kommt es bei der Lösung unter a) überhaupt darauf an, wann genau die Steuerpflichtige von Österreich nach Dtl. gezogen ist, oder muss man hier genau erfragen, wann zeitlich die (dauerhafte) Wohnsitzverlagerung war? Wohnsitzdauer und Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts fallen insoweit zeitlich immer zusammen.
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