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Schweiz,Ansässigkeit

Wir haben folgenden Fall zu beurteilen: Eine deutsche GmbH (Sitz der Gesellschaft in Dtl., Sitz der GF in Mailand, Verwaltung ist ebenfalls in Mailand) ist in einen Mutterkonzern in Italien (Sitz Mailand) derart eingebunden, dass sie ausschließlich Produkte des Mutterkonzerns in dessen Namen und für dessen Rechnung vertreibt und im Grund nur die Lagerabwicklung und Kundenpflege betreibt. Der (einzige) GF wohnt in der Schweiz (Tessin) und arbeitet täglich im Konzern in Mailand/Italien. Inwiefern und durch welche Maßnahmen er konkret seine GF-Tätigkeit ausübt, ist unklar, dies insbesondere, weil der GF kaum in Erscheinung tritt und die (soweit ersichtlich) gesamte laufende Verwaltung durch den Konzernverwaltungsapparat geleistet wird. Die GF hat in den letzten Jahren mehrmals gewechselt und wurde immer von leitenden Angestellten des Konzerns formal ausgeübt. Der GF soll nun (erstmals) einmal im Jahr eine Vergütung (Bonus) i.H.v. 10.000 € erhalten. 1. Welches DBA halten Sie für anwendbar? Schweiz oder Italien aufgrund der täglichen Arbeit dort („Grenzgänger“)? 2. Wenn das DBA Schweiz anwendbar ist, ist dann Art. 15 Abs. 4 anwendbar mit der Folge der Zuweisung des Besteuerungsrechts grds. nach D? 3. Greift die Ausnahme der Abgrenzung der Tätigkeit nach Art. 15 Abs. 4 S. 1 2. HS („sofern … nicht so abgrenzbar …“)? Genügt hierfür, dass der GF sich nie in Dtl. aufhält, oder ist z.B. schon die Unterzeichnung von Verträgen (am Arbeitsplatz in Italien) für diese Ausnahme schädlich?
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