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Fotomodell,DBA USA,Art. 7 DBA USA

Unsere Mandantin ist als Fotomodell für Werbeaufnahmen/Zeitschriftencover tätig. Sie hat ihren einzigen Wohnsitz in Deutschland und ist daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Allerdings hat sie häufig Fotoshootings in den USA, dort hat sie auch einen Vertrag mit einer Agentur abgeschlossen. Sie erhält dann von der Agentur die Gage für den Auftrag (nach Abzug der von der Agentur verauslagten Kosten und der Servicegebühr). Gleichzeitig behält die Agentur auch die Quellensteuer ein für „Steuerausländer“. Momentan behandeln wir diese Einnahmen als in den USA steuerpflichtig und berücksichtigen diese nur zur Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt). Sie hat in den USA auch keine Betriebsstätte und hält sich im ganzen Jahr dort insgesamt maximal 50 Tage auf. Wir gehen davon aus, dass für ihre Tätigkeit der Artikel 17 des DBA mit den USA anzuwenden ist. Ist diese Einschätzung korrekt? Oder ist eine Aufteilung der Gage vorzunehmen, da auch die Rechte am Bild überlassen werden?
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