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Remittance-Basis-Klausel,Singapur,Gewinnausschüttung

Eine natürliche Person ist im Januar 2020 von Deutschland nach Singapur verzogen (Wegzug). Im Juni 2020 erfolgte eine Ausschüttung aus einer GmbH, an der die natürliche Person zu 45 % beteiligt ist. Die Anteile der GmbH befinden sich im Privatvermögen der natürlichen Person. Grundsätzlich ist m.E. auf den Ausschüttungsbetrag in Deutschland die Quellensteuer nach Artikel 10 DBA-Singapur einzubehalten. Frage: Bewirkt die tatsächliche Nichtbesteuerung von Dividenden in Singapur, dass Artikel 22 Abs. 1 DBA-Singapur (Überweisungsklausel) greift und die Ausschüttung gleichwohl als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 49 EStG zu berücksichtigen und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen sind? Verlangt Artikel 22 Abs. 1 DBA-Singapur also die tatsächliche Besteuerung und die Überweisung nach Singapur, oder reicht die Überweisung nach Singapur?
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