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Frankreich,Einkünfte

Unser Mandant hat im Jahr 2019 seine Arbeitsstelle gewechselt. Bis 18.03.2019 war er bei einem deutschen Arbeitgeber tätig, ab 19.03.2019 zog er nach Frankreich und ist seither dort für einen französischen Arbeitgeber tätig. Aus seinem Reisekalender ergeben sich die folgenden Zeiten: – bis 18.03.2019 freigestellt bzw. beurlaubt beim dt. Arbeitgeber, – danach fünf Arbeitstage Dienstreise nach Deutschland; 23 Arbeitstage Dienstreise in Drittstaaten; drei Arbeitstage Dienstreise anderes EU-Land; restliche Arbeitstage beim französischen Arbeitgeber. Aufgrund der Tatsache, dass er weiterhin unbestritten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, teilt das Finanzamt nun seinen Arbeitslohn wie folgt auf: – Dt. Arbeitslohn von 01.01.–18.03.2019 voll in Deutschland steuerpflichtig. – Französischer Arbeitslohn vom 19.03.–31.12.2019 ist gemäß BMF vom 03.05.2018 (IV B 2 – S 1300/08/10027, Rz. 198 ff.) nach Arbeitstagen aufzuteilen. Das heißt, das Finanzamt teilt den französischen Arbeitslohn auf die Arbeitstage auf: 175 Arbeitstage gesamt; 147 Arbeitstage Frankreich; 28 Arbeitstage Deutschland und Drittland. Hier wird der Arbeitslohn, der auf die 28 Arbeitstage in Deutschland und den Drittstaaten entfällt, in Deutschland als steuerpflichtig behandelt. Bitte teilen Sie uns mit, ob das Finanzamt mit seiner Auffassung hinsichtlich der Aufteilung des französischen Arbeitslohns korrekt vorgeht und ob hier tatsächlich die Reisetage herangezogen werden dürfen. Wichtig wäre hier auch, ob die Reisetage in Drittstaaten für die Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns hinzugerechnet werden dürfen. Das Finanzamt bezieht sich einzig und allein auf das BMF-Schreiben als Quelle. Sehen Sie hier eine Möglichkeit, den Arbeitslohn aus Frankreich ausschließlich in Frankreich zu besteuern und ihn in Deutschland komplett steuerfrei zu stellen?
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