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§ 1a EStG,Gnadensplitting,beschränkte Steuerpflicht

Es geht um die deutsche ESt-Erklärung 2019, Ehemann ist im Jahr 2018 verstorben und Ehefrau (EF) muss ESt in Deutschland für 2019 abgeben. Wohnsitz der Eheleute war und ist immer die Niederlande. EF erhält im Jahr 2019 insgesamt 26.586 € Renteneinnahmen aus den Niederlanden (Beginn 2012) und in Deutschland eine Bruttorente im Jahr 2019 von der Deutschen Rentenversicherung von 10.714 € und Versorgungsbezüge vom ehemaligen Betrieb des verstorbenen Mannes aus Deutschland von 14.020 €. Grundsätzlich ist klar, dass die deutschen Einkünfte i.H.v. 24.734 € in Deutschland zu versteuern sind, da sie über 15.000 € kommen. Kommen wir für die ESt-Erklärung 2019 in die unbeschränkte Steuerpflicht, da die EF im Jahr 2019 ja aus deutscher Sicht noch „Gnadensplitting“ hat? Könnte man selbst bei beschränkter Steuerpflicht die Krankenkassenbeiträge aus den Niederlanden in der deutschen Steuererklärung absetzen als Vorsorgeaufwendungen?
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