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Art. 13 DBA UK,Veräußerungsgewinn,§ 50d Abs. 9 EStG

Mandanten haben im Jahr 2013 eine Immobilie in London erworben. Vermietung Diese wird seitdem vermietet. Nun stellt sich die Frage, ob diese Vermietungseinkünfte nach Austritt von England aus der EU in Deutschland für einkommensteuerliche Zwecke zu erfassen sind. Sind die Mieteinkünfte also hier zu erklären? Sind diese alternativ im Rahmen eines positiven oder nagativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen? Wenn eine der beiden Fragen zu bejahen wäre, ab welchem Jahr sind die Einkünfte dann in Deutschland im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen? Die Mandanten sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Verkauf Die Mandanten überlegen, die Immobilie im Sommer 2022 zu veräußern. Die in Deutschland maßgebliche Zehnjahresfrist wäre dann um genau ein Jahr noch nicht abgelaufen. Nach dem DBA mit Großbritannien sollten diese Veräußerungsgewinne freigestellt werden, da Großbritannien seit dem Jahr 2019 ebenfalls eine entsprechende Steuer erhebt. Ist diese Annahme zutreffend? Hier ergibt sich noch eine ergänzende Problematik. In Großbritannien werden die Gewinne insoweit herangezogen, als der Veräußerungspreis über den Wert der Immobilie im Jahr 2019, also dem Einführungsjahr dieser Steuerpflicht, hinausgeht. Im hier zu untersuchenden Fall ergäbe sich dann in Großbritannien keine Steuer, da die Preise seit diesem Zeitpunkt nicht angestiegen sind. Im Zeitraum zwischen Erwerb und geplanter Veräußerung würden sich aber Gewinne ergeben. In England würde sich demzufolge also keine Steuerbelastung errechnen. Greift in diesem Fall dann doch die deutsche Steuerpflicht? Muss der Gewinn dann in Deutschland erfasst werden, da die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist und sich in England aufgrund der dort gegebenen Regelungen kein Veräußerungsgewinn errechnet? Bleibt alternativ eine Erfassung in Deutschland außen vor, da zumindest dem Grunde nach in England eine Steuer anfallen würde? Sofern eine Versteuerung in Deutschland nicht erfolgt, unterliegt der Gewinn dann dem Progressionsvorbehalt im Veräußerungsjahr?
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