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Zusammenveranlagung,Bescheinigung EU/EWR,§ 1 Abs. 3 EStG

Im vorliegenden speziellen Fall ist aufzuführen, welche Möglichkeiten es gibt, dass die Ehefrau als unbeschränkt steuerpflichtig gilt. Folgender Sachverhalt liegt der Frage zu Grunde: Der Familienwohnsitz der Eheleute M. befindet in London. Die Eheleute haben zwei Kinder, die in London studieren bzw. zur Schule gehen. Der Ehemann ist zu 100 % an einer GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland beteiligt und hat einen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft. Es werden Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Bisher wurde eine Einzelveranlagung für den EM vorgenommen, da keine Bescheinigung EU/EWR bzw. Bescheinigung außerhalb EU/EWR vorgelegt wurde und auch zukünftig nicht vorgelegt werden soll. Mit Wirkung vom 1.4.2022 hat der Ehemann im Schenkungswege 50 % seiner Anteile auf seine Ehefrau übertragen, so dass die Eheleute zu je 50 % an besagter GmbH & Co. KG beteiligt sind. Ziel ist eine Zusammenveranlagung der Eheleute im Jahr 2022, ohne dass eine Bescheinigung außerhalb EU/EWR vorgelegt werden muss.
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