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gewerblich geprägte Personengesellschaft,DBA,Entstrickung

Wir betreuen eine inländische GmbH & Co. KG, die nicht originär gewerblich tätig ist (gewerblich geprägte Personengesellschaft) – ab jetzt die R GmbH & Co. KG. Die Anteile an der Komplementär-GmbH werden durch die R GmbH & Co. KG gehalten (sog. Einheitsgesellschaft). Unser Mandant ist alleiniger Kommanditist, natürliche Person, lebt in Deutschland. Im Betriebsvermögen der R GmbH & Co. KG befinden sich Immobilien (Gaststätten), die verpachtet sind. Hier sind in den vergangenen Jahren erhebliche stille Reserven entstanden. Einzelne Immobilien werden auch an eine gewerblich tätige Brauerei (W GmbH & Co. KG) verpachtet, an der unser Mandant ebenfalls mehrheitlich als Kommanditist beteiligt ist (Schwesterpersonengesellschaft). Die anderen Immobilien werden frei am Markt verpachtet. Es ist beabsichtigt, dass der Sohn unseres Mandanten, der nicht an der Brauerei beteiligt ist, eines Tages die Anteile an der R GmbH & Co. KG unentgeltlich übertragen bekommen soll. Frage: Nun ist der Sohn, der noch nicht an der R GmbH & Co. KG beteiligt ist, aus beruflichen Gründen in die Schweiz gezogen. Was passiert im Erbfall bzw. bei Anteilsschenkung, solange der Sohn nicht im Inland lebt? Kommt es zu einer Entstrickung und damit zur Auflösung der stillen Reserven? Es besteht das Problem, dass bei gewerblich tätigen Personengesellschaften abkommensrechtlich vermutlich keine Betriebsstätte im Inland anzunehmen ist. Ergänzung: Lassen sich die Folgen einer Schenkung/Erbschaft mit der Finanzverwaltung abstimmen (verbindliche Auskunft)? Was ist dem Mandanten zu raten?
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