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DBA Österreich,Künstler,Anrechnungsverfahren

Unser Mandant M erzielte im Jahr 2019 als Schauspieler Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich. Er hatte seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Er war in Österreich weniger als 183 Tage beschäftigt, das Gehalt wurde von einem österreichischen Arbeitgeber gezahlt, und es handelt sich nicht um eine österreichische Betriebsstätte. Es sind österreichische Lohnsteuern einbehalten worden. Wir hatten in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Das Finanzamt meint, es gälte das Anrechnungsverfahren, da er Künstler sei. Frage: Gilt hier nach Art. 23 DBA Dt.-Österreich das Anrechnungsverfahren oder das Freistellungsverfahren wegen Art. 17?
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