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Baubetriebsstätte,Maler

Eine österreichische Kapitalgesellschaft (ohne tatsächliche bzw. eingetragene Betriebstätte/Niederlassung in Deutschland) entsendet Arbeitnehmer von Österreich nach Deutschland für die Durchführung von Malerarbeiten vor Ort beim in Deutschland ansässigen Auftraggeber. Die Arbeiten werden voraussichtlich länger als zwölf Monate dauern. Eine feste Geschäftseinrichtung wird durch die österreichische Kapitalgesellschaft nicht eingerichtet. Bekannt ist, dass die Tätigkeit (hier: Malerarbeiten) als Bauleistung i. S. d. §§ 48 ff. EStG gilt und dass (zur Vermeidung, dass Bauabzugsteuer einbehalten werden muss) eine sog. Freistellungbescheinigung benötigt wird. Sollte dies nicht richtig sein, wird um gutachterliche Stellungnahme (inkl. Nennung der Rechtsgrundlage/Fundstelle) gebeten. Fraglich ist, ob die Tätigkeit (hier: Malerarbeiten) auch als Bauausführung i. S. d. DBA Österreich-Deutschland gilt und ob bei einer Dauer von über zwölf Monaten somit eine Baustellen-Betriebstätte nach der DBA-Regelung anzunehmen ist. Diesbezüglich wird um gutachterliche Stellungnahme (inkl. Nennung der Rechtsgrundlage/Fundstelle) gebeten. Sollten weitere Erläuterungen notwendig sein und/oder Rückfragen bestehen, stehen wir gerne zur Verfügung.
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