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Antrag nach § 1a EStG,Verluste Niederlande,Sonderausgaben

Die Eheleute haben seit 2019 ihren Wohnsitz in den Niederlanden. Der Ehemann hat im Jahr 2020 zusätzlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Wohnsitz in Deutschland, erzielt Einkünfte gem. § 19 EStG. Die Ehefrau hat im Jahr 2020 nur in den Niederlanden einen Verlust aus selbständiger Arbeit erzielt, daneben Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Eheleute haben minderjährige Kinder, welche in den Niederlanden wohnen. Gemäß § 1a (1) Nr. 2 EStG wird die in den Niederlanden lebende Ehefrau auf Antrag für die Anwendung des § 26 (1) S. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Fragen: 1. Werden durch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehefrau auch ihre in den Niederlanden erzielten Verluste, ihre in den Niederlanden verausgabten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in vollem Umfang in der deutschen Einkommensteuererklärung angesetzt? Oder sind nur die in § 1a (1) EStG genannten Vergünstigungen berücksichtigungsfähig? 2. Kann in Deutschland der Kinderfreibetrag berücksichtigt werden?
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