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Progressionsvorbehalt,Ausländische Sozialversicherung,Niederlande

Unser Mandat A arbeitet in den Niederlanden und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Somit ist er gem. § 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Er hat insgesamt niederländische Einkünfte von 80.000 € brutto, zahlt hierauf niederländische Steuern von ca. 30.000 € und ca. 4.000 € niederländische Sozialversicherungsbeiträge. In Deutschland hat er noch Einkünfte aus selbständige Arbeit i.H. v. 5.000 €. Seine Ehefrau erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 25.000 €. Die niederländischen Einkünfte sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG. Das Finanzamt setzt hierbei den Provisionsvorbehalt mit 80.000 € an (Bruttoeinkünfte). Wir meinen, dass lediglich die Nettoeinkünfte (46.000 € bzw. 50.000 €, wenn nur die Lohnsteuer Niederlande abzugsfähig sei) anzusetzen seien. 1) Wie sehen Sie die Rechtslage? 2) Wenn die 80.000 € anzusetzen seien, würden wir in Erwägung ziehen, den Klageweg einzugehen, da u.E. die Berechnung nur in dem Nettoertrag (50.000 €) zu sehen ist. Wie sehen Sie die Chancen?
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