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DBA,Bau

Vielen Dank für die Übersendung des Kurzgutachtens Nummer 66026. Da in dem Kurzgutachten keine Ausführungen zum DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) enthalten sind, bitten wir um ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Die Frage war, ob die Tätigkeit (hier: Malerarbeiten) auch als Bauausführung i. S. d. DBA Österreich-Deutschland gilt und ob bei einer Dauer von über zwölf Monaten somit eine Baustellen-Betriebstätte nach der DBA-Regelung anzunehmen ist. Diesbezüglich wird um gutachterliche Stellungnahme (inkl. Nennung der Rechtsgrundlage/Fundstelle) gebeten.
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