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Ort,Geschäftsleitung

Ein Mandant von uns (eine maltesische Ltd.) hat zwei Geschäftsführer, eine in Deutschland ansässige natürliche Person und eine in England bzw. Malta ansässige natürliche Person (vermutlich Doppelwohnsitz; Frage der genauen Ansässigkeit noch nicht geklärt). Es geht nun darum zu klären, ob die maltesische Ltd. in Deutschland aufgrund des deutschen Geschäftsführers eine Betriebsstätte in Deutschland begründet. Andere Betriebsstättenbegründungstatbestände sollen erst einmal nicht betrachtet und erläutert werden. Nach deutschem Steuerrecht orientiert man sich hier am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Das heißt, würde der nicht in Deutschland ansässige Geschäftsführer diese innehaben, und die Rechte des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers wären entsprechend eingegrenzt, würde nach deutschem Recht keine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland entstehen. Das DBA-Recht spricht von einem Ort der Leitung. Das heißt, dieser Begriff ist weiter gefasst. Da das DBA-Recht jedoch kein Besteuerungsrecht begründen kann, würde vorliegend das Besteuerungsrecht für den Gewinn, der auf den Ort der Leitung entfällt, nach DBA-Recht nicht auf Deutschland entfallen. Ist dies korrekt?
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