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§ 50a EStG,Quellensteuer

Steuerlicher Sachverhalt: Mandantin mit Wohnsitz im EU-Ausland (Spanien) erbringt (von dort aus) mit ihrem spanischen Einzelunternehmen sonstige Dienstleistungen an eine in Deutschland ansässige GmbH, bei der sie zu 100 % Gesellschafterin ist. Die Geschäfte der GmbH werden durch einen Fremd-Geschäftsführer geführt. Die sonstige Dienstleistung besteht in der Überlassung von Persönlichkeitsrechten, Marken- und Bildrechten etc. an die GmbH, die diese Rechte vermarktet und letztlich mit der Person Werbung treibt. Die Mandantin tritt dabei teilweise bei Werbepartnern der GmbH (diese haben ihren Geschäftssitz überwiegend in Deutschland) auch persönlich in Erscheinung (Werbeveranstaltungen, Fototermine etc.). Über diese sonstigen Leistungen wird regelmäßig (in Höhe eines prozentualen Anteils an den von der GmbH generierten Umsatzerlösen) von unserer Mandantin als spanische Einzelunternehmerin an die GmbH abgerechnet. Die Rechnungen werden in der GmbH im sonstigen betrieblichen Aufwand verbucht und als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern im Jahresabschluss ausgewiesen (und sind unserer Mandantin damit zugeflossen). Ein tatsächlicher Zahlungsausgleich der auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto verbuchten Verbindlichkeiten erfolgt unregelmäßig in Folgejahren. Umsatzsteuerlich erfolgt eine Verbuchung in der GmbH gemäß den Regelungen des § 13b Abs. 1 UStG. Fragestellung: Sind bei der Abrechnung gemäß dem dargestellten Sachverhalt Regelungen gemäß § 50a EStG (Abzugssteuern) oder sonstige steuerliche Sondervorschriften zu beachten?
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