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Art. 7 DBA Türkei,Art. 13 DBA Türkei,Gewerblicher Grundstückshandel

Wir haben folgenden Sachverhalt, den es zu durchleuchten gilt. Unsere Mandantin hat vor 20 Jahren ein Grundstück in der Türkei geerbt. Dieses wurde vor acht Jahren als Bauland ausgewiesen. Nunmehr hat unsere Mandantin dort von einem türkischen Bauunternehmer sechs Eigentumswohnungen errichten lassen. Dieser hat für seine Arbeit drei Eigentumswohnungen erhalten. Die restlichen drei sollen nunmehr verkauft werden. Fragen: 1. Unseres Erachtens liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, da die Eigentumswohnungen zum Verkauf erstellt wurden. Sehen Sie das ähnlich? 2. Wer hat das Besteuerungsrecht, Deutschland oder die Türkei? Laut Art. 13 DBA darf der andere Staat (Türkei) besteuern. Da es sich ja aber um einen gewerblichen Grundstückshandel zu handeln scheint, sind wir nicht sicher, ob Art. 22 (1) DBA greift und dadurch in Deutschland der Handel steuerfrei gestellt wird (mit Progressionsvorbehalt?) oder ob es Unternehmensvermögen i. S. Art. 22 (2) c DBA ist und daher die türkische Steuer angerechnet wird.
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