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Arbeitslohn China,Kassenstaatsprinzip,Auslandslehrer

Sachverhalt Mandant S ist deutscher Staatsbürger und verbeamteter Lehrer. In der Zeit von 2018–2021 schloss er über den Deutschen Schulverein als Schulträger der Deutschen Botschaftsschule Peking einen Anstellungsvertrag an dieser Schule. Wohnhaft ist er außerhalb der Schule. S unterrichtet ausschließlich an der Botschaftsschule in Peking, weitere Einkünfte erzielt er in Peking nicht. Er erhält für seine Tätigkeit ein Grundgehalt, eine Auslandszulage und eine Mietpauschale. Krankenkassen- und Versorgungszuschläge werden ihm auf seinen Auszahlungsbetrag hinzugerechnet und in gleicher Höhe abgezogen. In Deutschland hat er seine Wohnung weitervermietet, weitere laufende Einkünfte erzielt er lediglich über eine mit seinem Bruder bestehende Grundstücksgemeinschaft. Frage: Auch wenn S seinen Wohnsitz in China hat, erzielt er mit seinen Einkünften an der deutschen Botschaftsschule in Peking auf deutschem Gebiet auch in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte? Erfolgt somit die Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger, im Rahmen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht oder doch nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht? Ist die Werbungkostenermittlung bei den Einkünften wie in Deutschland durchzuführen und wäre in der Zeit seiner Tätigkeit in China eine doppelte Haushaltsführung anzunehmen? Grundsätzlich müssten die Mietpauschale und die Auslandszulage steuerfrei sein, bzw. wären diese bei möglichen Werbungskosten zu kürzen?
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