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§ 8 AStG,Hinzurechnungsbesteuerung,Entlastung

Eine in Liechtenstein gegründete KapGes wird von einem in D ansässigen Gesellschafter der Liechtensteiner AG (Beteiligung 51 %) die für Europa geltenden Vertriebsrechte an einem Nahrungsmittelergänzungsprodukt erwerben, bzw. es ist geplant, dass der Einzelunternehmer die Vertriebsrechte gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der Liechtensteiner Gesellschaft überträgt. Die Liechtensteiner Gesellschaft übernimmt den kompletten Vertrieb und alle Verträge laufen über Liechtenstein. In D verbleibt ausschließlich ein Showroom. Frage: Inwieweit ist die beherrschende Stellung des in D ansässigen Gesellschafters ein steuerliches Problem?
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