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Unterhalt,Ehemann

Sachverhalt: Unsere in Deutschland unbeschränkt stpfl. Mandantin erhält von ihrem geschiedenen Ehegatten, der in den USA lebt und dort unbeschränkt steuerpflichtig ist, Unterhaltsleistungen (Realsplitting) von deutlich mehr als 13.805 €. Die Unterhaltsleistungen kann der geschiedene Ehegatte auskunftsgemäß in den USA offenbar in seiner US-Steuererklärung steuermindernd deklarieren. Frage: Hinsichtlich des DBA ist wohl Art. 18 Abs. 3 DBA USA einschlägig, wonach die Ehefrau den Unterhalt wohl in Deutschland versteuern muss. In welcher Beziehung steht diese Steuerpflicht nach DBA zu der entgegenstehenden Aussage in der Verfügung der OFD Frankfurt vom 01.02.2022 – S 2221a A-001-St-21, in der auf das BFH-Urteil vom 31.3.2004, BStBl. 2004 II, 1047, verwiesen und festgestellt wird, dass die Unterhaltsleistungen in Deutschland nicht steuerbar sind?
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