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§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 49 Abs. 1 Nr. 8 lit. a EStG,privates Veräußerungsgeschäft

Herr K. lebt in Singapur. In Deutschland besitzt er eine Immobilie, die er vermietet. Es wird eine entsprechende Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgegeben. Herr K. möchte diese Immobilie 2022 veräußern. Unter nachfolgender Besonderheit stellt sich die Frage, ob gem. § 23 EStG die steuerfreie Veräußerung möglich ist. Die Verweisung in § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG auf § 22 Nr. 2 EStG dürfte die Einbeziehung des § 23 EStG ermöglichen. Herr K. hat das Grundstück mit aufstehender Immobile 2011 (Halle und Einfamilienhaus) erworben. Es ist u.E. unstrittig außerhalb der Zehnjahresfrist geschehen. Im Jahr 2015 ist die auf dem Grundstück stehende Halle und ein Einfamilienhaus abgebrannt. Die Halle wurde 2018 (mit neuem Grundriss) wieder aufgebaut und an den gleichen Vormieter weiter vermietet. Beeinflusst dieser Tatbestand den Sachverhalt? Ist steuerfreie Veräußerung möglich?
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