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Art. 5 DBA Indonesien,Betriebsstätte nach DBA,Arbeitszimmer als Betriebsstätte

Meine Mandantin S hat eine Arbeitnehmerin angestellt, welche zum Jahreswechsel nach Bali auswandert. Die Arbeitnehmerin könnte weiterhin „leichte“ Verwaltungstätigkeiten, wie z. B. die Erfassung von Stunden im Abrechnungsprogramm, die Verwaltung der Belege über ein digitales System, übernehmen. Die Tätigkeiten werden dann von Bali aus durchgeführt. Frage: Entsteht hierdurch bei der Unternehmerin S eine Betriebsstätte auf Bali?
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