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§ 50d EStG,Rückfall,nichtselbständige Tätigkeit

Unser Mandant hat im Jahr 2020 jeweils einen Wohnsitz in Deutschland (Einfamilienhaus im Eigentum) und in Frankreich (gemietetes Einfamilienhaus). Nach dem DBA ist er in D ansässig (Familienwohnort). Er erzielt 30 T€ deutsche Vermietungseinkünfte und 250 T€ französische Arbeitseinkünfte (in Frankreich ausgeübt); Letztere unterliegen in D nur dem Progressionsvorbehalt. Ferner erzielt er in F beim selben Arbeitgeber zusätzliche Arbeitseinkünfte von 50 T€ für in Asien ausgeübte Tätigkeiten, die aber aufgrund einer französischen Sonderregel in F nicht besteuert werden. Das deutsche Finanzamt besteuert diese 50 T€ voll aufgrund der Rückfallklausel nach § 50d Abs. 8 EStG. Zum 01.01.2021 zieht auch die Familie nach F, der deutsche Wohnsitz wird jedoch beibehalten (Nutzung des Einfamilienhauses sporadisch im Urlaub). Die DBA-Ansässigkeit wechselt somit nach F. Alle anderen Daten sind unverändert. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass die „Rückfalleinkünfte“ von 50 T€ auch im Jahr 2021 nach wie vor in D voll steuerpflichtig sind. Ist diese Schlussfolgerung zutreffend? Wenn ja, dann könnte die Anwendung von § 50d Abs. 8 EStG wohl nur durch einen Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht vermieden werden, d.h. Aufgabe des Wohnsitzes in D durch Verkauf oder durch dauerhafte Vermietung an familienfremde Dritte?
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