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§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG,Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht,Internationales Steuerrecht

Mandantin A war vom 01.01.–31.01.2020 unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkünfte betragen in diesem Zeitraum 0 €. Zum 01.02.2020 meldet sich A ab und zieht in die Schweiz. Die bisher privat genutzte Eigentumswohnung wird nunmehr fremd vermietet. Die Einkünfte vom 01.02.–31.12.2020 betragen 928 €. Mit Ergehen des Steuerbescheids rechnet das Finanzamt zu dem Betrag von 928 € den Grundfreibetrag und kommt zu einer Steuer von 138 €. Frage: Steht bei einem Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines Jahres A nicht der Grundfreibetrag zu, so dass eine Hinzurechnung des Grundfreibetrags wie bei ganzjährig unbeschränkt Steuerpflichtigen entfällt?
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