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DBA Indien,Darlehensgewährung aus dem Inland an eine indische Kapitalgesellschaft,Verrechnungspreise bei Darlehensbeziehungen

Es geht mir um eine eher allgemeine Frage. Ein Mandant in Deutschland hat in Indien eine Kapitalgesellschaft gegründet. Anteilseigner dieser indischen Gesellschaft ist er als natürliche Person mit 90 % und sein Vater mit 10 %. Sein Vater hat noch eine deutsche GmbH mit 100 %. Diese deutsche GmbH soll dann mit der indischen GmbH in Geschäftskontakte treten. Nun sagt der indische Steuerberater, dass die deutsche GmbH mind. 25 % der Anteile an der indischen Gesellschaft halten sollte, denn ansonsten gäbe es in Indien seitens der dortigen steuerlichen Anerkennung von z.B. Darlehensbeziehungen Schwierigkeiten (die Darlehensthematik mit dem Transfer von Geldern aus Deutschland nach Indien wurde vom indischen StB explizit genannt). Ich habe nun das DBA Deutschland/Indien durchgelesen. Ich konnte nichts von einer 25-%-Grenze lesen. Ich denke auch, dass es in Bezug auf das deutsche Steuerrecht zum Beispiel für die Anerkennung einer Darlehensbeziehung nicht entscheidend ist, ob die deutsche GmbH (als Darlehensgeber) an der indischen zu 10 % oder über 25 % beteiligt ist, wenn der Darlehensvertrag sonst fremdüblichen Bedingungen entspricht und „gelebt“ wird. Hätten Sie einen steuerlichen Hinweis für mich bzw. eine Einschätzung, ob dieser indische Gedanke eher auf außersteuerlichen Gründen (Geldwäschegesetz o.Ä.) fußt?
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