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Doppelbesteuerung,Kirgisistan

Eine Mandantin in der Rechtsform einer GmbH erbringt Telekommunikationsleistungen an ein Unternehmen in Kirgisistan. Von der Vergütung wurde eine Quellensteuer in Höhe von 5 % einbehalten. Zwischen Deutschland und Kirgisistan existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen. In diesem Doppelbesteuerungsabkommen ist in Art. 7 Absatz 7 Buchstabe c) geregelt, dass Vergütungen für technische Dienstleistungen zu den Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 zählen. Wir fragen an, ob die einbehaltene Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und/oder Gewerbesteuer angerechnet werden kann.
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