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Beschränkte Steuerpflicht,§ 49 EStG,§ 8b KStG

Fall: Eine inländische Kapitalgesellschaft hat zwei ausländische Minderheitsgesellschafter mit jeweils 2,5 % – Gesellschafter A ist eine Kapitalgesellschaft in Großbritannien, Gesellschafter B ist eine Kapitalgesellschaft in den USA. Die restlichen Anteile halten natürliche Personen im Inland. Die britische Kapitalgesellschaft möchte die Anteile (2,5 %) der von der in den USA sitzenden Kapitalgesellschaft erwerben. Frage: Ergibt sich dadurch für die amerikanische Gesellschaft eine in Deutschland entstehende Steuerpflicht? Fällt evtl. eine Quellensteuer/Abzugssteuer an?
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