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USA,UK

Unsere Mandantin beauftragt uns mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2019 und 2020. Sie hat nach Abschluss des Jurastudiums in Deutschland am 07.02.2019 das Zeugnis über das 1. Staatsexamen erhalten, bekam aber keine Zusage für einen Ausbildungsplatz als Referendarin im Anschluss hieran. Die entstehende zeitliche Lücke hat sie wie folgt überbrückt: (1) 19.02.2019 bis 16.08.2019 Tätigkeit als Praktikantin beim Medizintechnik-Hersteller K S E Inc., Los Angeles (USA) mit monatlichem Gehalt, insg. rd. 20.600 €, von der US-amerikanischen Niederlassung bezahlt. Lohnsteuerabzug in den USA ist erfolgt. Der Aufenthalt wurde vom Arbeitgeber übernommen (Hotel). (2) Ab 01.10.2019 Aufnahme des Jurastudiums an der LSE in London zum Erwerb des Abschlusses „LL.M.“ mit Aufwendungen für Studiengebühren und Miete in einem Wohnheim. Das Studium dauerte fort bis 30.06.2020. (3) Ab 01.11.2019 daneben Teilzeit-Arbeitsvertrag bei der Kanzlei H M, Niederlassung London, mit Vergütung in britischen Pfund, mit entsprechendem englischen Arbeitsvertrag inkl. Lohnsteuer-Einbehalt. Diese Tätigkeit wurde bis zum 30.04.2020 ausgeübt. Im Jahr 2020 kam es ab 01.07.2020 zu einer Beschäftigung als Werkstudentin bei der Kanzlei L in Frankfurt (nach Rückkehr aus England) mit inländischer Gehaltsabrechnung. Ab dem 01.09.2020 begann dann das Referendariat beim Landgericht Darmstadt. Schwerpunktmäßig stellen sich uns folgende Fragen: Da der Wohnsitz im elterlichen Haus in Deutschland während der gesamten Zeit beibehalten wurde, liegt u.E. für die Zeiten der Auslandstätigkeiten keine beschränkte Steuerpflicht vor. Welche Regelungen sehen die Doppelbesteuerungsabkommen mit USA und GB vor? Wir vermuten, dass eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt für die Gehälter einschlägig ist, oder gibt es Besonderheiten bei kürzeren Zeitabschnitten? Welche Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs gibt es für die Zeiten der Auslandstätigkeiten? Die Studiengebühren sowie die Miete in London im Wohnheim waren nicht unerheblich. Daneben wäre wohl auch noch zu untersuchen, ob die Mandantin evtl. sowohl in Großbritannien als auch in den USA eine Steuererklärung für 2019 und 2020 abgeben könnte oder sogar müsste.
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