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Aktienoptionen,Art. XI DBA Deutschland/Griechenland,Art. XII DBA Deutschland/Griechenland

Sachverhalt: Der A war Führungskraft in einem großen Konzern mit Sitz in Deutschland. Der A hat für seine Tätigkeit in Deutschland Aktienoptionen erhalten. Diese Aktienoptionen können nun in den Jahren 2023 ff. ausgeübt werden. Die Vorteile aus den Aktienoptionen sind nach deutschem Steuerrecht erst bei tatsächlicher Auszahlung der Dividendenäquivalente zu versteuern. Die Geldleistung unterliegt mit dem gesamten Bruttoerlös in Deutschland der Besteuerung. Der A ist bereits vor drei Jahren aus dem großen Konzern ausgeschieden und ist nicht mehr Arbeitnehmer. Somit bezieht er nachgelagerte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit Ausübung der Aktienoptionen. Der A überlegt, im Jahr 2022 seinen Wohnsitz und dauernden Aufenhalt nach Griechenland zu verlegen. Nach Artikel XI Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Griechenland liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland. Frage: Da der A jedoch im Jahr 2023 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, stellt sich die Frage, ob der Zufluss aus der Ausübung der Aktienoptionen in Deutschland oder in Griechenland zu besteuern ist. Der A hat weiter in die betriebliche Pensionskasse des deutschen Konzerns eingezahlt und bezieht hieraus in den Jahren 2023 bis 2026 jährlich 150 T€. Solche Auszahlungen sind nach Artikel XII Abs. 1 des DBA Deutschland/Griechenland nur in Griechenland mit 7 % zu versteuern. Deutschland hat hier kein Besteuerungsrecht mehr, obwohl es sich um nachgelagerte Einkünfte im Zusammenhang mit der ehemals nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland handelt (dies haben wir durch ein früheres Gutachten so prüfen lassen und bestätigt bekommen). Vor diesem Hintergrund nochmals die Frage: Da der A jedoch im Jahr 2023 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, stellt sich die Frage, ob der Zufluss aus der Ausübung der Aktienoptionen in Deutschland oder in Griechenland zu besteuern ist (greift somit insoweit Artikel XI Abs. 2 des DBA für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen oder Artikel XII Abs. 1 des DBA für Renten)?
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