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Art. 18 DBA Norwegen

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige ist in Großbritannien unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezieht aus Deutschland lediglich Versorgungsbezüge aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis. Für diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat der Steuerpflichtige im Jahr 2021 einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gestellt. Auf Grundlage der Bestimmungen des DBA GB Deutschland bescheinigt das Betriebsstättenfinanzamt, dass für den Steuerpflichtigen keine Lohnsteuer einbehalten werden muss. Im Laufe des Kalenderjahres 2021 ist der Steuerpflichtige von Großbritannien nach Norwegen umgezogen. Die Bestimmungen des DBA Norwegen Deutschland sehen nun für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Quellensteuereinbehalt von 15 % vor. Der Quellensteuereinbehalt wurde vom ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2021 nicht vorgenommen. Fragestellung: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt zu berichtigen? Oder muss der Steuerpflichtige nachträglich eine Änderung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für 2021 beantragen? Ergeben sich für den Steuerpflichtigen für 2021 Erklärungs-, Anzeige- oder Berichtigungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung?
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