Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Betriebsstätte,Deutschland

Eine Werkstudentin ist bis zum 30. September 2022 bei meiner Mandantin beschäftigt und an der LMU in München immatrikuliert. Sie schließt zu diesem Zeitpunkt ihr Studium mit dem Bachelor Degree ab. Ab 26.09.2022 ist sie an einer englischen Uni immatrikuliert. Das Studium endet voraussichtlich am 22.09.2023 mit dem Master Degree. Meine Mandantin möchte die Mitarbeiterin auch in diesem Master-Studienjahr weiterhin als Werkstudentin beschäftigen. Die Arbeitsleistung soll aus ihrem Zimmer in England heraus erbracht werden, dies auch in den Semesterferien. Ich sehe die Gefahr, dass dies zu einer Betriebsstätte meiner Mandantin in England führen könnte, insbesondere deshalb, weil das BMF am 01.06.2021 zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs im DBA Deutschland Stellung genommen (EAS 3432) und die Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten. Sie wird in England in einem Studentenwohnheim leben, bleibt aber wohl in Deutschland mit Erstwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet. Sie kehrt nach dem Studium nach Deutschland zurück und wird bei meiner Mandantin einen Arbeitsplatz annehmen. Die Studentin und meine Mandantin sind keine nahen Angehörigen i.S.d. AO. Sehen Sie die Gefahr als begründet an? Da die Mitarbeiterin sich mehr als 183 Tage in England aufhalten wird, geht die Steuerpflicht dann auf England über, oder bietet sich über Formular ZS-QU1 von der ausländischen Finanzverwaltung bestätigt ein Ausweg an, damit eine Versteuerung in Deutschland weiterhin gewährleistet ist?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen