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DBA Deutschland/China,§ 2 Abs. 7 EStG,§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG

Unser Mdt. hat im Jahr 2021 bis zum 24.01.2021 in China gearbeitet und sich bis dahin auch dort aufgehalten. Dafür hat er einen Bruttoarbeitslohn von umgerechnet 3.210,67 € erhalten. Im Jahr 2021 hat er auch noch einen Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 66.731,17 € erhalten. In China hat er Steuern in Höhe von 18.931,46 € gezahlt. Ab dem 25.01.2021 hat er wieder in Deutschland gewohnt und gearbeitet. Meines Erachtens ist lt. DBA-Artikel 15 der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten in Deutschland mit dem Progressionsvorbehalt zu versteuern. Die gezahlten ausländischen Steuern in China können nicht angerechnet werden, da die Einkünfte nur unter dem Progressionsvorbehalt besteuert werden.
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