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§ 22 EStG,§ 32b EStG

Wir haben folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Meine Mandantin war im Jahr 2017 erkrankt. Sie bezog über einen längeren Zeitraum Krankengeld (von der Krankenkasse), Übergangsgeld (Deutsche Rentenversicherung) und Arbeitslosengeld (Bundesagentur für Arbeit). Im Jahr 2019 stellte sich heraus, dass meiner Mandantin rückwirkend ab dem Jahr 2017 die Gewährung von Rentenleistungen bewilligt wird. Die DRV rechnete auch die bis dahin geleisteten Zahlungen von Bundesagentur und Krankenkasse ab und zog diese Beträge von der Rentennachzahlung ab. Die gezahlten Leistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld I wurden in der Einkommensteuer 2017 damals korrekt dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Wie ist nun mit der rückwirkenden Gewährung der Rente umzugehen? Gilt diese als im Jahr 2017 zugeflossen oder wird sie tatsächlich erst im Jahr 2019 besteuert, weil auch dann erst die Rente ausgezahlt worden ist. Entsprechend ist dann auch mit einem negativen Progressionsvorbehalt zu arbeiten, da Krankengeld und ALG I zurückgezahlt wurden. Greift hier ein Zufluss-Abfluss-Prinzip? Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Leistung entsprechend der Periode 2017 nachträglich zugeordnet.
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