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Ackerfläche,landwirtschaftliches Betriebsvermögen,§ 23 EStG

Sachverhalt: Landwirt A verkauft im Jahre 1990 an die Privatperson B ein Grundstück, dass A bis dahin in seinem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt hat. B ist ausschließlich Arbeitnehmer und besitzt keinen LuF-Betrieb und auch keinen Gewerbebetrieb. Er verpachtet das Grundstück an einen anderen Landwirt, der das Grundstück zur Einkommenserzielung nutzt. B erklärt ab 1990 Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG), dies wird von der Finanzverwaltung auch nicht beanstandet. Für das Grundstück wird Grundsteuer A, also für LuF, fällig und auch gezahlt. Das Grundstück ist nun (2023) Bauerwartungsland. Ist ein Verkauf des Grundstücks im Jahre 2023 durch B einkommensteuerpflichtig? Hat die Festsetzung der Grundsteuer A eine Auswirkung auf die einkommensteuerliche Behandlung des B?
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