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Direktversicherung,Altfall,§ 22 Nr. 5 S. 2b) EStG

Der GF hatte im September 1992 über seinen damaligen Arbeitgeber eine Direktversicherung (Fondsgebundene Lebensversicherung mit Pauschalversteuerung) abgeschlossen. Der monatliche Beitrag in Höhe von 127,82 € wurde lt. Vertrag aus einer Gehaltsumwandlung finanziert und immer pauschal besteuert. Der GF wurde vom Arbeitgeber gekündigt. Er gründete mit anderen Personen eine GmbH. An dieser GmbH hält er 40% der Anteile. Auf diesen neuen Arbeitgeber hat er die Direktversicherung übertragen. Die Versicherung wurde wie bisher mit 127,82 € monatlicher Beitragszahlung abgerechnet und der Pauschalsteuer unterworfen. Allerdings erfolge die Darstellung auf der Verdienstabrechnung als „arbeitgeberfinanziert“. Die Darstellung als „Gehaltsumwandlung“ erfolgte nicht. Nun wurde der Vertrag im September 2023 zur Auszahlung fällig. Gemäß Versicherungspolice soll die Auszahlung steuerfrei sein (Versicherungssumme UND Überschussbeteiligung bei mindestens 12 Jahre Vertragsdauer). Auf Anfrage des Versicherungsnehmers verweigert die Versicherung eine Beitragsaufstellung. Fragen: Greift die Steuerfreiheit für die Versicherung als Altfall vollumfänglich „noch“? Ist die unzutreffende Darstellung der Gehaltsumwandlung steuerschädlich für die Versicherungsleistung?
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