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Einkommensteuer,Sonstige Einkünfte,Werbungskostenabzug

B hat im Jahr 2003 eine bankfinanzierte Rentenversicherung über die in England ansässige CMI abgeschlossen. Die Finanzierung erfolgte über die BW-Bank. Von der CMI wurden in den Jahren 2004 und 2005 Auszahlungen vorgenommen, die bei B als Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG, behandelt wurden. Die Zinsen für die Finanzierung wurden als Werbungskosten nach § 9 EStG in Abzug gebracht. Das FA erkannte die Handhabung an. Aufgrund der Entwicklung des Markts verzichtete B ab 2006 auf die Zahlungen der Versicherung, die in den Vorjahren immer in Höhe der Annuitäten für das Bankdarlehen ausbezahlt worden sind, damit am Ende der Versicherungslaufzeit, im Jahre 2025, ausreichend Mittel in der Versicherung sind, um das Darlehen zurückzuführen. Nachdem der Gesetzgeber im Kalenderjahr 2008 die Besteuerung der Kapitaleinkünfte änderte und die pauschale Besteuerung über die KapESt einführte, wurden ab dem Kalenderjahr 2008 die Zinsen für das Finanzierungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 EStG behandelt. Von der Versicherung erfolgten in diesen Jahren keine Zahlungen. Das Finanzamt lehnte die negativen Einkünfte aus den Zahlungen der Zinsen für die Finanzierung der Rentenversicherung bei der CMI ab. Im Kalenderjahr 2013 erfolgten Verhandlungen mit der Bank und der Versicherungsgesellschaft. Die Rentenversicherung wurde aufgelöst, der Rückkaufswert ging an die Bank, welche eine Verrechnung mit dem Darlehen vornahm. Zahlungen des Mandanten erfolgten nicht. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Zinszahlungen an die BW Bank für die Finanzierung der Rentenversicherung, also die Umwidmung der Verluste von § 20 nach § 22 EStG nicht zuließ, wurde RB und anschließend Klage erhoben. Im Rahmen des RB-Verfahrens wurde auch der Finanzverwaltung erklärt, dass der Abschluss der Versicherung, auch wenn dies nicht so auf der Police stand, unter dem Gesichtspunkt der Altersversorgung erfolgte und deshalb die Berücksichtigung der Aufwendungen bei § 22 EStG liegen müsste. A) Frage: Wie schätzen Sie die Möglichkeit ein, dass in dem anstehenden Verhandlungstermin vor dem FG die Berücksichtigung der Zinszahlungen für das Bankdarlehen bei der BW Bank zum Erfolg führt? Bei der Auflösung der Versicherung im Kalenderjahr 2012 wurde dem Mandanten bekannt, dass von der Versicherungsgesellschaft in den Jahren 2004 bis 2008 Gebühren dem Konto belastet wurden, also den Wertbestand der Versicherung verminderten. Eine Mitteilung an den Mandanten erfolgte hierüber nicht. Im Rahnen des RB-Verfahrens wurde beantragt, das im Jahr 2012 erfolgte Bekanntwerden der Gebührenbelastung als nachträgliches Ereignis nach § 175 AO in den Jahren zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. B) Wie sehen Sie hier die Möglichkeiten?
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