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Privates Veräußerungsgeschäft,Veräußerungstatbestände zwischen Ehepartnern

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mandant war in 2018 noch verheiratet und hat mit seiner damaligen Ehefrau das vorhandene Immobilienvermögen neu geordnet. Das Ehepaar besaß zusammen je zur Hälfte 3 Eigentumswohnungen. Die Ehefrau übernahm zwei Wohnungen in ihr Alleineigentum; der Ehemann erhielt 1 Wohnung. Auf der Wohnung des Ehemann lastete ein gemeinschaftliches Darlehen von 24.000,-- €. Diese Darlehen hat der Ehemann alleine übernommen, d.h. er hat für die hälftige Wohnung ein Darlehen von 12.000,-- € übernommen. Die Eheleute haben diese Wohnung zum 1.1.2007 erworben. Die Wohnung wurde seit Beginn fremdvermietet und führte zu Einkünften nach § 21 EStG. Die hälftige Übertragung des Miteigentumsanteil auf den Ehemann erfolgte zum 1.6.2018. Die gesamte Wohnung hatte zum 1.6.2018 einen geschätzten Wert von 150.000,--€. Der Ehemann will jetzt in 2023 die Wohnung für 200.000,--€ veräußern. Für die ursprüngliche Hälfte des Ehemann (gekauft in 2007) sehen wir den § 23 EStG nicht einschlägig. Ist das korrekt? Für die zweite Wohnungshälfte, die in 2018 von der Ehefrau auf den Ehemann übertragen wurde (belastet mit Darlehen von 12.000€) stellt sich die Frage, ob der Ehemann sich die Besitzzeit seiner Ehefrau anrechnen darf, oder ob hier eine Anschaffung (ggfs. teilentgeltliche) in 2018 vorlag und bei dem Verkauf ggfs. der § 23 EStG einschlägig ist? Wenn ja, wie wäre der Veräußerungsgewinn zu ermitteln? Mit freundlichen Grüßen C. Greupner
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