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Privates Veräußerungsgeschäft,Ausnahmetatbestand § 23 I Nr. 1 S. 3 EStG

Es geht um folgenden Sachverhalt: Ein Mandant betreibt seit mehreren Jahren einen Fuhrbetrieb. Zu diesem Zweck wurde vor einigen Jahren ein Grundstück erworben, auf dem sich ein gemischt genutztes Gebäude befindet. Um Untergeschoss dieses Gebäudes befinden sich LKW-Garagen; im Obergeschoss die eigengenutzte Wohnung meines Mandanten. Der gewerblich genutzte Anteil stellt Betriebsvermögen dar und ist dementsprechend aktiviert. Im Jahr 2019 (Kaufvertrag vom 25.04.2019) wurde das Nachbargrundstück (eigene Flurnummer) erworben, welches in früheren Jahren durch den Vorbesitzer als Weinbaubetrieb mit Besenwirtschaft genutzt wurde. Auf diesem Grundstück befinden sich Hallen und Nebengebäude sowie die frühere Besenwirtschaft. In den VZ 2019 und 2020 wurde das Grundstück an eine Spedition zu gewerblichen Zwecken vermietet. Das Mietverhältnis wurde jedoch zum 26.02.2020 gekündigt und seitdem erfolgte keine Vermietung mehr. Das gesamte Grundstück wurde als Privatvermögen behandelt und die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Seit der Beendigung des Vermietungstätigkeit standen die Gebäude teilweise leer; ein Gebäudeteil (unmittelbar an das gemischt genutzte benachbarte Wohngebäude angrenzend) wurde jedoch genutzt, um dort die PKW`s und sonstigen Fahrzeuge meines Mandanten (nicht aktiviert; Privatvermögen) sowie private Gegenstände (Gartengeräte etc. ) unterzubringen. Ebenfalls wurden die Brennholzvorräte für die Wohnung meines Mandanten auf diesen benachbarten Grundstücksteil verlagert. Im VZ 2023 soll das Grundstück mit aufstehenden Gebäudeteilen mit Gewinn veräußert werden. Kann der oben beschriebene Gebäudeteil (privat genutzte) als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dem zu gemischt genutzten Zwecken genutzten Nachbargrundstück zugeordnet werden; mit der Folge, dass für diesen Teil des Grundstückes kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG vorliegt?
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