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§ 23 EStG,§ 7 ErbStG,Trennung

Ergänzung zu Themengebiet: neben Einkommensteuer auch Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer Sachverhalt: Frau X und Herr Y sind in einer Partnerschaft (nicht verheiratet!). Gemeinsam erwerben sie im Jahr 2016, jeweils zur Hälfte, ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus für Anschaffungskosten i.H.v. 462.000 €. Für Umbauten, Sanierungen und Erhaltungsmaßnahmen werden zusätzlich insgesamt 178.700 € aufgewendet. Am 03.01.2023 kommt es zum Auszug von Herrn Y aus dem gemeinsamen EFH. Die endgültige Trennung wurde am 01.03.2023 vollzogen. Trotz jeweiligen hälftigen Eigentums von Frau X und Herrn Y an dem Einfamilienhaus wurden während der Partnerschaft von Frau X mehr Aufwendungen sowie Zins/Tilgungen bezahlt, als sie nach ihrem Anteil von 50 % hätte bezahlen müssen. Somit hat Frau X zum Zeitpunkt der Trennung am 01.03.2023 von den gesamten Anschaffungskosten/Kosten für Umbauten, Sanierungen etc. einen Anteil von 541.425 € getragen/übernommen, Herr Y lediglich einen Anteil in Höhe von 119.275 €. Da die Anschaffungskosten teilweise durch gemeinsame Darlehen finanziert worden sind (auch hier hälftig zu 50 % auf X und Y), sind im Zeitpunkt der Trennung noch zwei Darlehen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 258.379,39 € offen. Aufgrund der tatsächlichen Tilgungen würde hiervon ein Anteil von 193.784,54 € auf die Frau X und ein Anteil von 64.594,85 € auf Herrn Y entfallen. Aufgrund der Trennung möchten sich Frau X und Herr Y nun (freundschaftlich) endgültig auseinandersetzen. Unabhängig von dem Kauf seinerzeit zu jeweils 50 % hat sich während des Zusammenlebens herauskristallisiert, dass Frau X eigentlich das Haus komplett hätte übernehmen sollen, dies auch vor dem Hintergrund, dass Frau Y eine bessere finanzielle Ausstattung besitzt als Herr X. Insoweit wurden ihre „Mehrzahlungen“ auch im Hinblick auf diese komplette Übernahme in der Zukunft seinerzeit schon im Hinblick auf dieses Ziel getätigt. Fragestellungen: a) Ein privates Veräußerungsgeschäft von Herrn Y an Frau X liegt nicht vor, auch wenn beispielweise die Frau X an Herrn Y eine Zahlung aufgrund der Trennung und für dessen Aufwendungen am Haus (von welchen er ja aufgrund der Trennung nicht mehr partizipiert) von pauschal 30–50 T€ bezahlt. Begründung: Zeitlicher Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die ausschließlich, d.h. ununterbrochen • vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anschaffung und der Veräußerung ist in diesem Zusammenhang jeweils auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen Wohnzwecken in Zusammenhang steht. Dies gilt auch für einen Leerstand zwischen Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Veräußerung des Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige die Veräußerungsabsicht nachweist; • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, d.h. in einem zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, der nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Sehen Sie das auch so? b) Aufgrund der Tatsache, dass die Frau X alle Mehrzahlungen vor dem Hintergrund eines ihr zustehenden Anteils am Haus von mehr als 50 % erbracht hat, dürften sich hier doch auch im Hinblick auf etwaige Schenkungen von Frau X an Herrn Y keine Auswirkungen ergeben. Die Frau wollte dem Mann ja nichts schenken. Sehen Sie das auch so? c) Die Übernahme der anteiligen Darlehensschulden, die dem Mann noch zuzurechnen sind, haben keine steuerlichen Auswirkungen (weder ertragsteuerlich noch schenkungsteuerlich), da keine Veräußerung (siehe a) vorliegt. Korrekt? d) Aufgrund der Tatsache, dass die Frau den 50-%-Anteil übernimmt und dies im Grundbuch berichtigt wird, stellt sich die Frage der Grunderwerbsteuer. Hierfür sehe ich keine Befreiung?! Korrekt? Allerdings stellt sich für mich die Frage, was die Bemessungsgrundlage für die Übernahme des Anteils vom Mann Y durch die Frau X ist? Nur die Ausgleichszahlung in Höhe von 30–50 T€? Oder noch dazu das Mehr, das sie schon in der Vergangenheit über die 50 % ihres eigentlichen Anteils übernommen hat?
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