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Immobilien,Schuldenübernahme,Spekulationsgeschäft

A und B sind im Jahr 2021 noch verheiratet, aber bereits dauernd getrennt lebend. Die Scheidung wurde erst im Jahr 2022 vollzogen. A und B sind je zu 1/2 Eigentümer der Objekte C, D und E. Die Objekte sind seit der Anschaffung an fremde Dritte vermietet und es werden von A und B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, § 21 EStG. Fragen: Im Jahr 2021 werden zur Vermögensauseinandersetzung folgende Übertragungen innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG vereinbart: 1. A überträgt Ihren 1/2 Miteigentumsanteil am Objekt C auf B. B übernimmt die zu diesem Zeitpunkt bestehenden gesamten Bankdarlehen und zahlt einen Wertausgleich an A. Ursprüngliche Anschaffungskosten 50.000 €. Zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung valutierende Bankdarlehen in Höhe von 50.000 € und Wertausgleich B an A 25.000 €. Der Verkehrswert der Immobilie soll lt. Übertragungsvertrag 50.000 € betragen. Bis zur Auseinandersetzung geltend gemachte Abschreibungen 4.000 €. Ist es richtig, dass A hier folgenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gem. § 23 EStG erzielt: „Veräußerungspreis“ 50.000 € (50 % vom Bankdarlehen 25.000 € zzgl. Wertausgleich 25.000 €) Abzüglich Anschaffungskosten 50 % von 50.000 € = 25.000 € Zuzüglich geltend gemachte AfA 50 % von 4.000 € = 2.000 € Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG 27.000 € 2. A überträgt ihren 1/2 Miteigentumsanteil am Objekt D auf B gegen Übernahme der zu diesem Zeitpunkt valutierenden Bankdarlehen ohne Wertausgleich. Auch hier dürfte ein wie bei 1. ermittelter Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG entstehen?
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