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§ 23 EStG,Fristberechnung

Die Eheleute A haben im Jahr 2011 eine ETW gekauft. Der notarielle Vertrag wurde am 18.02.2011 abgeschlossen. Als Datum des Übergangs von Nutzen und Lasten wurde der 01.04.2011 vereinbart. Nach Eigentumsübergang wurde die ETW durchgängig an die Tochter vermietet und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden erklärt. Aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit des Ehemanns, an der er nur wenige Monate später verstarb, wurde die Wohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 17.02.2021 an die Tochter verkauft. Als Datum des Übergangs von Nutzen und Lasten wurde der 28.02.2021 vereinbart. Ist der aus der Veräußerung entstehende Gewinn gem. § 23 EStG steuerpflichtig?
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