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Vermögensverwaltende PersG,Austritt Gesellschafter,Anschaffungskosten

Folgendes Thema: An einer vermögensverwaltenden GbR (Vermietung eines Grundstücks) sind fünf Gesellschafter beteiligt. Der GbR (ist im Grundbuch eingetragen) gehört die Immobilie. Zur Finanzierung der Immobilie wurde ein Darlehen aufgenommen. A und B sind mit jeweils 28 %, C mit 33 %, D mit 5 % und E mit 6 % an der GbR beteiligt. Die Anteile von A, B und C stellen Privatvermögen dar, die Anteile von D und E sind Sonderbetriebsvermögen, da das der GbR gehörende Grundstück durch eine GmbH & Co. KG genutzt wird, an der D und E beteiligt sind. A, B und C sind nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt. Mit Ablauf des 31.12.2021 ist E aus der GmbH & Co. KG ausgeschieden und hat seinen Anteil an der GbR an C verkauft. Mit Ablauf des 30.04.2022 hat A ihren Anteil an der GbR jeweils zu 14 % an B und C veräußert und ist damit aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Grundstück besitzt die GbR schon mehr als zehn Jahre. Bei der GbR wurde in der Vergangenheit keine echte Gewinnermittlung erstellt oder Kapitalkonten geführt, da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG nie ein Bedarf bestand. In den Sonderbilanzen von D und E wurden nur die anteilige Immobilie sowie das anteilige Darlehen bilanziert. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns wurde von den Vertragsparteien die Immobilie bewertet und wurden zukünftige Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung (Prozesskostenrisiko aus einem laufenden Prozess, Reinvestitionskosten, zukünftige Sonderumlagen) sowie das anteilige Darlehen abgezogen. Wie beschrieben wurde eine echte Buchführung auf Grund der §-21er-Einkünfte nie erstellt, daher sind auch die genannten Risiken buchmäßig nirgends erfasst. Unsere Fragestellung: Wie werden die Anschaffungskosten der von E und A veräußerten Anteile ermittelt? Sind die in den Kaufpreis eingepreisten Risiken, die bisher nirgends erfasst wurden, als Kaufpreisbestandteil neben dem gezahlten Geld (u.U. in einer Nebenrechnung) zu berücksichtigen? Ist das übernommene Darlehen als Kaufpreisbestandteil zu berücksichtigen? Wäre es zulässig, den bezahlten Kaufpreis (eventuell zzgl. Darlehensübernahme) lediglich auf das Grundstück zu beziehen, da Grundstück und Darlehen zumindest bei A Privatvermögen darstellen?
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