Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 23 EStG,Erschließungskosten

Bei meinen Mandanten fand eine Betriebsprüfung statt, zu dessen Feststellungen ich Ihre Meinung benötige. Zum Sachverhalt: Die Eheleute erwarben im Jahr 2019 ein Grundstück (30 a). Dies ließen sie in fünf Teile teilen: Grundstück 1: 832,6 qm, mit aufstehendem Haus, das saniert und seit 2021 vermietet wird Grundstück 2: 573,6 qm, das im Jahr 2020 verkauft wurde Grundstück 3: 432,6 qm, das im Jahr 2020 verkauft wurde Grundstück 4: 342,6 qm, das als Garten meiner Mandanten genutzt wird (grenzt an das eigene Haus) Grundstück 5: 801,6 qm, das im Jahr 2020 verkauft wurde Jedem dieser Grundstücke ist je 1/5 Weganteil i.H. von 70,6 qm bereits zugerechnet worden. Dieser Weg führt vom ersten bis zum letzten Grundstück und ermöglicht somit eine Zufahrt mit dem Pkw. Streitpunkt 1 Im Zuge der Erschließung fielen hohe Kosten an, nicht zuletzt auch für die Erstellung des Weges. Diese Kosten habe ich lediglich auf die steuerlich relevanten Grundstücke i.S. der Einkünfte, § 23 EStG, verteilt, da ich der Meinung bin, dass das Grundstück 1 diese nicht benötigte, da es bereits zuvor an das Versorgernetz angeschlossen war, sein Teil des Wegs wurde aus meiner Sicht daher lediglich erneuert. Das privat genutzte Gartengrundstück 4 habe ich nicht mit den Kosten belastet, da der Weg über dieses Gartengrundstück zu Grundstück 5 führt. Hätten sich meine Mandanten also nicht bereiterklärt, auf einen Teil des Gartens zugunsten des Wegs zu verzichten, hätte Grundstück 5 nicht veräußert werden können, da es sonst aus keiner Richtung erreichbar ist. Um also ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft zu realisieren, mussten die Kosten getragen werden. Nach meinem Dafürhalten sind sämtliche Aufwendungen, die getätigt werden, um einen steuerpflichtigen Tatbestand zu realisieren, als Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Zum anderen waren die Aufwendungen der Erschließung für das Gartengrundstück (4) nicht notwendig, für das veräußerte Grundstück 5 jedoch zwingend. Die Betriebsprüfung verteilte sämtliche Kosten im Verhältnis der Grundstücksgröße und ließ in der Folge die Aufwendungen, soweit diese auf das das Gartengrundstück entfielen, nicht zum Abzug zu. Wie sehen Sie den Sachverhalt? Streitpunkt 2 In den Jahren 2021 und 2022 erhielten meine Mandanten weitere Rechnungen (Schlussrechnungen) der Straßenmeisterei und der Versorger. Diese sind in Summe nicht berücksichtigt worden. Kausal hängen diese jedoch mit den Veräußerungen im Jahr 2020 zusammen. Als nachlaufende Ausgaben kenne ich nur Zinsen, soweit der Verkaufspreis das Darlehen nicht deckt. Werden derartige Aufwendungen auch im Jahr der Zahlung erst berücksichtigt?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen