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Gewerblicher Grundstückshandel,Bruchteilsgemeinschaft,Anteilsrückerwerb

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt sind wir dankbar: Die Ehegatten EM (Ehemann) und EF (Ehefrau) haben sich zusammen ein Mehrfamilienhaus gekauft als Vermietungsobjekt. Es handelt sich um ein 15-Parteien Haus, das ausschließlich zur Wohnungsvermietung genutzt wird. Bei dem Kauf von einem externen Dritten wurde festgelegt, dass der EM einen Miteigentumsanteil zu 75% erhält und die EF einen Miteigentumsanteil zu 25%. Der Ankauf erfolgte im Jahr 2016. Es zeigte sich, dass das Haus etwas renovierungsbedürftig ist und in absehbarer Zeit insb. die Heizungen und die Bäder der einzelnen Wohnungen erneuert werden müssen. Nach ersten Überlegungen des EM und der EF, das Objekt ohne Renovierung wieder abzustoßen wurde letztlich die folgende Vorgehensweise gewählt: Der EM verkaufte in 2021 einen Miteigentumsanteil zu 33% an der Immobilie an den Immobilienmakler A, der demnach neben EM und EF neuer Miteigentümer der Immobilie wurde. Der Einstieg des A ermöglichte es, die Renovierung durch das hervorragende Netzwerk des A kostengünstig durchführen zu können. Zudem sollte der A als Miteigentümer künftig die Betreuung und Verwaltung der Immobilie übernehmen. Für die Finanzierung des erworbenen Immobilienanteils hat der A auch ein langfristiges Bankdarlehen (mind. 10 Jahre Bindung) abgeschlossen. Beim Verkauf des Anteils zu 1/3 an den A erzielte der EM in 2021 einen Spekulationsgewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft § 23 EStG in Höhe von 100 TEUR. Ab 2021 sind demnach EM und EF zusammen zu 2/3 Miteigentümer und der A zu 1/3. Es wurden hierzu keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen getroffen. Die Miteigentümer bilden demnach eine rein gesetzliche (Bruchteils?)gemeinschaft. Durch die Renovierung und die inzwischen erfolgte Neuvermietung aller Wohnungen konnte der Wert der Immobilie inzwischen - wie geplant - gesteigert werden. Während der Wert in 2021 noch mit etwa 1,8 Mio € veranschlagt wurde (= 1/3-Anteil zu 600 TEUR verkauft in 2021), geht man aktuell von einem Verkehrswert in Höhe von etwa 2,5 Mio € aus. Der A benötigt Liquidität für ein anderweitiges Investitionsobjekt und so wurden sich die Miteigentümer einig, dass die EF den 1/3-Miteigentumsanteil des A für den Kaufpreis von 850 TEUR "zurückkaufen" möchte. Der A realisiert auf diese Weise bereits die geschaffene Wertsteigerung der Immobilie und der EM und die EF können die Immobilie wieder "alleine" im Familienkreis halten ohne die Beteiligung des A als externe Person. Es sei jedoch betont, dass das persönliche Verhältnis der Miteigentümer nach wie vor einvernehmlich ist. Der Ausstieg des A soll hauptsächlich dazu dienen, ihm die derzeit dringend benötigte Liquidität durch den Verkauf des Anteils zu ermöglichen. Der A hat seinen Anteil in 2021 erworben. Es bestand bei Erwerb keine Wiederverkaufs-Absicht, sondern der Erwerb war zum langfristigen Halten der Immobilie in der Eigentümergemeinschaft gedacht. Der Verkauf des Miteigentumsanteils in 2023 führt für den A daher wohl zu einem Spekulationsgewinn i. S. d. § 23 EStG. Da der A als Immobilienmakler grundsätzlich auch als "branchenkundiger" Unternehmer zu betrachten ist, ist möglicherweise auch denkbar dass der kurzfristige An- und Verkauf seines Miteigentumsanteils als gewerblich eingestuft werden könnte. Weitere private Grundstücksan- und verkäufe wird der A in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht haben. Die Veräußerung des Immobilienanteils von A liegt in zeitlicher Nähe zum Fertigstellungszeitpunkt der Renovierungen. Die Renovierungen wurden zum Jahresanfang 2023 abgeschlossen. Inzwischen folgte die Neuvermietung aller Einheiten ab Mai 2023. Der Verkauf des A an EF wird nun voraussichtlich im September 2023 erfolgen. (--> hier ein Problem in Bezug auf BMF-Schreiben vom 26.03.2004, Rz 28, letzter Spiegelstrich?). Unsere Fachfrage: Frage 1): Ist der Verkauf des A ein privates Veräußerungsgeschäft? oder ist eine Einstufung des Verkaufs als gewerbliches Geschäft zu befürchten? Frage 2): Falls der Verkauf des A als gewerblich einzustufen wäre - hat dies Auswirkungen auf die Eigentümergemeinschaft EM,EF,A für den Zeitraum, in denen diese gemeinsam die Immobilie gehalten hat (Stichwort Infektionstheorie)? Oder wäre eine Gewerblichkeit nur ein individuelles Thema des A ohne dass der die Eigentümergemeinschaft hier beeinflussen kann? Vielen Dank für Ihre Hinweise.
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