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Grunderwerbsteuer,Realteilung,Veräußerungsgeschäft

Unsere Mandanten sind Eheleute. Die Eheleute sind Miteigentümer eines Flurstücks mit 743/1.000. Die übrigen 257/1.000 befinden sich im Eigentum eines fremden Dritten (Nachbarn). Im Rahmen einer Teilung soll das eine Flurstück in zwei Flurstücke aufgeteilt werden mit dem Ziel, dass jeder der beiden Partei jeweils ein eigenes Grundstück im Grundbuch eingetragen bekommt. Dazu werden die Vertragsparteien unter Aufhebung des Sondereigentums ihre Anteile im Rahmen einer Realteilung so tauschen, dass im Ergebnis ein Wohnhaus aus der Miteigentümergemeinschaft ausscheidet und künftig als eigenständiges Grundstück geführt wird. Eine Restfläche soll im Miteigentum der bisherigen verbliebenen Wohnungseigentümer verbleiben. Die übertragenen Miteigentumsanteile zwischen den Parteien wird von den Parteien als Wertgleich angesehen. Unsere Fragen: 1. Wir gehen davon aus, dass dieser Vorgang keine Grunderwerbsteuer auslöst. Sehen Sie das auch so? 2. Führt der Tausch der Miteigentumsanteile ertragsteuerlich zu einem entgeltlichen Vorgang im Hinblick auf § 23 EStG und zu neuen Anschaffungskosten bzw. einem Neubeginn der Frist gem. § 23 EStG?
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