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§ 23 EStG,vermögensverwaltende Gesellschaft,Anschaffung durch Entnahme

Im Jahr 2022 hat mein Mandant ein Grundstück veräußert. Mein Mandant wurde bis vor zwei jahren anderweitig steuerlich beraten, der Berater ist jedoch verstorben. Daher habe ich keinen umfassenden Informationen zu den Vorgängen. Mit wurde jedoch folgendes geschildert, bzw. die notariellen Urkunden vorgelegt: Mein Mandant hat im Jahr 1993 die 50%- Anteile seiner Mutter aus dem Gewerbebetrieb der Eltern übernommen. das o.g. Grundstück befand sich zu dem Zeitpunkt im Betiebsvermögen. In diesem Zusammenhang hat der Sohn das betriebliche Grundstück im Rahmer einer Schenkung übernommen. Zu diesem Zeitpunkt hat es offensichtlich eine Betriebsaufspaltung gegeben. Im Jahr 2001 wurde der Gewerbbetrieb liquidiert und das Grundstück in eine vermögensverwaltende GmbH & Co KG eingebracht. Eigentümer war mein Mandant zu 100%. Er hat hier wohl Einküfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, daher gehe ich von einer vermögensverwaltenden Gesellschaft aus. Im jahr 2016 wurde das Grundstück aus der Gesellschaft entnommen , diese wurde liquidiert und die stillen Reserven wurden versteuert. Danach wurden weiter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Meine Frage ist nun, ob mit der Entnahme im Jahr 2016 bzw. Liquidation der GmbH & Co KG ein Anschaffungssachverhalt im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2EStG vorliegt, so dass der 10-Jahreszeitraum im Jahr der Veräußerung 2022 noch nicht verstrichen gewesen ist. Mir ist nicht ganz klar, ob die Einbringung tatsächlich in eine vermögensverwaltende PG ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist und hier Einkünfte aus V+V erzielt worden sind. Entscheident ist für mich jedoch, ob die Einkünfte aufgrund der Veräußerung im Jahr 2022 gem. § 23 Abs. 1 EStG steuerpflichtig sind.
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